der Gemeinsame Ausschuss der Seelsorgeeinheit Unteres Rottal

Aus der "Ordnung für die Kirchengemeinden und örtlichen kirchlichen Stiftungen"

Kirchengemeindeordnung/KGO (Neufassung 1. März 2019)

§ 10 Gemeinsamer Ausschuss

(1) Zur Durchführung der gemeinsamen Aufgaben wird ein Gemeinsamer Ausschuss gebildet. Dieser fasst die zur Durchführung der gemeinsamen Aufgaben notwendigen Beschlüsse und sorgt für deren Umsetzung.

(2) Dem Gemeinsamen Ausschuss gehören an:
    1.mit beschließender Stimme:
     a) der Pfarrer als Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses,
     b) eine jeweils gleiche Zahl von Vertreter/inne/n der beteiligten Kirchengemeinderäte beziehungsweise der Vertretung anderer Gemeinden (§§ 2 und 3). Diese und ihre Stellvertreter/innen werden durch Wahl bestimmt aus den in § 21 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummern 3 und 4 genannten Mitgliedern der entsprechenden Gremien,
    2. mit beratender Stimme die für den Dienst in Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit bestellten Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferent/ inn/en und Pastoral- und Gemeindeassistent/inn/en. Für die Mitwirkung anderer gilt § 51 entsprechend.
(3) Ist eine Seelsorgeeinheit deckungsgleich mit einer Gesamtkirchengemeinde, nimmt der Geschäftsführende Ausschuss der Gesamtkirchengemeinde (§ 32 Absatz 5) die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses wahr.